12.02.2021

Arbeitgeberbescheinigung für Berechtigung zur Teilnahme an der Notbetreuung ab                        22. Februar 2021

 

Zur Teilnahme an der Notbetreuung berechtigt sind Schülerinnen und Schüler, sofern


a. eine Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, insbesondere,
weil beide sorgeberechtigten Elternteile, in deren Haushalt sie wohnen,
ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrem Studium nachgehen müssen. Das Vorliegen
dieser Voraussetzungen ist durch Bescheinigungen, insbesondere des Dienstherrn
oder Arbeitgebers, rechtzeitig, möglichst eine Woche im Voraus, nachzuweisen.
Entsprechendes gilt für berufstätige oder studierende Eltern, die mit
einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für
deren Pflege und Erziehung sorgen,

b. die Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern
angeordnet worden ist,

c. ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung besteht, die eine besondere
Betreuung erfordert oder

d. ohne die Betreuung im Einzelfall für Eltern und Kinder eine besondere Härte
entstünde, die sich durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände
von den durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden
Härten abhebt.

Um Ihre Berufstätigkeit nachweisen zu können, benötigen Sie eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers.
Ein entsprechendes Formular erhalten Sie von der Schule Ihres Kindes.

 

Arbeitgeberbescheinigung zur Notbetreuung ab 22. Februar 2021
Arbeitgeberbescheinigung zur Notbetreuung ab 22. Februar 2021

09.05.2020

Erweiterung der Berechtigtengruppe für Notbetreuung
(nur für Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 und 6 der Goldbachschule)

 

Erneut wurde die Berechtigtengruppe für die Notbetreuung erweitert.

Zusätzlich werden jetzt folgende Gruppen genannt bzw. sind erweitert worden:

- Schulleiterinnen und Schulleiter, Personal des Schulträgers sowie Lehr- und Betreuungskräfte, die unmittelbar mit der Organisation und Durchführung des Präsenzunterrichts und von anderen schulischen Veranstaltungen befasst sind
- Schülerinnen, Schüler und Studierende, die unterrichtet werden,
- Personen, die nachweislich im Bereich der medizinischen und pharmazeutischen Forschung im  Zusammenhang mit dem SARSCoV2Virus tätig sind,
- Personen, die nach Bestätigung der Dienststellenleitung in den Kernbereichen der staatlichen Forschung und Wissenschaftsverwaltung sowie in Kernbereichen des Kulturgutschutzes ihre Tätigkeit in der Dienststelle ausüben müssen,
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare,
- Mitglieder von Verfassungsorganen,
- Pfarrerinnen und Pfarrer, Seelsorgerinnen und Seelsorger,
- Inhaber von und Beschäftigte in Bestattungsunternehmen
- berufstätige und studierende Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.  

 

 

Eltern, die das Angebot in Anspruch nehmen wollen, müssen eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers vorlegen.

 

Bitte melden Sie Ihren Bedarf für eine Schülerbetreuung zeitnah per Mail über goldbachschule@schulen-ldk.de oder wenden Sie sich telefonisch an das Sekretariat der Goldbachschule: 02771-31151.

 


01.05.2020

Erweiterung der Berechtigtengruppe für Notbetreuung
(nur für Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 und 6 der Goldbachschule)

 

Mit der erneuten Ergänzung der Corona-Verordnung am Dienstag ist eine weitere Berechtigtengruppe für die Notbetreuung aufgenommen worden: Ab sofort gilt das Angebot auch für Beschäftigte des Allgemeinen Sozialen Dienstes bei den öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe.

 

 

Eltern, die das Angebot in Anspruch nehmen wollen, müssen eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers vorlegen.

 

Bitte melden Sie Ihren Bedarf für eine Schülerbetreuung zeitnah per Mail über goldbachschule@schulen-ldk.de oder wenden Sie sich telefonisch an das Sekretariat der Goldbachschule: 02771-31151.

 


24.04.2020

Erweiterung der Berechtigtengruppe für Notbetreuung
(nur für Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 und 6 der Goldbachschule)

 

Ab dem kommenden Montag, dem 27. April, wird der Personenkreis der Berechtigten zur Kinderbetreuung ergänzt: Schulleitungen, Lehr- und Betreuungskräfte, die unmittelbar mit der Organisation und der Durchführung des Unterrichts und von anderen schulischen Veranstaltungen befasst sind, können das Angebot der Notbetreuung nutzen.

 

 

Eltern, die das Angebot in Anspruch nehmen wollen, müssen eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers vorlegen.

 

Bitte melden Sie Ihren Bedarf für eine Schülerbetreuung zeitnah per Mail über goldbachschule@schulen-ldk.de oder wenden Sie sich telefonisch an das Sekretariat der Goldbachschule: 02771-31151.

 


17. April 2020

Anspruch auf Notbetreuung - Erweiterung der Berechtigten
(nur für Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 und 6 der Goldbachschule)

 

Erweitert worden ist die Gruppe derjenigen Eltern und Erziehungsberechtigten, die Anspruch auf Notbetreuung haben. Über die bisher genannten Berechtigten hinaus sind ab dem kommenden Montag auch die Kinder berufstätiger Alleinerziehender in die Betreuung aufzunehmen – unabhängig vom ausgeübten Beruf. Ebenfalls aufzunehmen sind Kinder von Angehörigen aus Medienberufen sowie Kinder, bei denen das Kindeswohl gefährdet ist, wenn dies vom Jugendamt bzw. der Schulpsychologie befürwortet wird. 

 

 

Eltern, die das Angebot in Anspruch nehmen wollen, müssen eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers vorlegen.

 

Bitte melden Sie Ihren Bedarf für eine Schülerbetreuung zeitnah per Mail über goldbachschule@schulen-ldk.de oder wenden Sie sich telefonisch an das Sekretariat der Goldbachschule: 02771-31151.

 

 


10. April 2020

Erweiterung der Berechtigtengruppen für Notbetreuung
(nur für Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 und 6 der Goldbachschule)


Mit der am Mittwoch beschlossenen fünften Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus haben sich die Berechtigtengruppen der Notbetreuung geändert.

 
Zu den Berufsgruppen und Bereichen, für die eine Betreuung möglich ist, zählen jetzt auch: 

- Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

- Stationäre   oder teilstationäre Einrichtungen, die keine Kindertagesbetreuungseinrichtungen sind   
(Schülerheime, Jugendfreizeit- und Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherberge und Schullandheim u.a.),
- Beratungsdienste der psychosozialen Notfallversorgung wie Notfallseelsorge sowie Schutzeinrichtungen für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Frauenhäusern oder Schutzwohnungen,
- Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen.

 

Ebenfalls geändert worden sind die Regelungen der Infektionsschutzkriterien für die Kinder in der Kindernotbetreuung: Kinder sind demzufolge auch dann auszuschließen, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes seit dem 10. April 2020 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Dies gilt für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise. Hintergrund dafür ist, dass sämtliche in die Bundesrepublik Deutschland einreisende Personen verpflichtet sind, sich für zwei Wochen in häusliche Quarantäne zu begeben. Besuch ist in dieser Zeit verboten.

 

Eltern, die das Angebot in Anspruch nehmen wollen, müssen eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers vorlegen.

 

Bitte melden Sie Ihren Bedarf für eine Schülerbetreuung zeitnah per Mail über goldbachschule@schulen-ldk.de oder wenden Sie sich telefonisch an das Sekretariat der Goldbachschule: 02771-31151.


 


21. März 2020

Erweiterung der Berufsgruppen mit kritischer Infrastruktur für Schülerbetreuung

(an der Goldbachschule nur für Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 und 6)

 

Gestern Abend hat das Land Hessen die zweite Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus verändert.

Davon sind auch die Schulen im Hinblick auf die Schülerbetreuung betroffen.

 

Ab sofort gilt, dass es ausreichend ist, wenn ein Elternteil bzw. ein Erziehungsberechtigter in einem Berufsbereich arbeitet, der zur Gruppe der kritischen Infrastruktur gehört. Aufgrund von Nachfragen wird nochmal darauf hingewiesen, dass in unserer Region auch Institutionen wie die Freiwillige Feuerwehr dazu gehören. Ausgeweitet wurde die Berufsgruppe um Angehörige von Abfallwirtschaftsbetrieben.

 

Nicht betreut werden dürfen Kinder, die

- Krankheitssymptome aufweisen,

- in Kontakt zu infizierten Personen stehen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14  

  Tage vergangen sind oder

- sich in den vergangenen 14 Tagen in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem Coronavirus aufgehalten haben.

 

Eltern, die das Angebot in Anspruch nehmen wollen, müssen eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers vorlegen (siehe Anlage).

 

Bitte melden Sie Ihren Bedarf für eine Schülerbetreuung zeitnah per Mail über goldbachschule@schulen-ldk.de oder wenden Sie sich telefonisch an das Sekretariat der Goldbachschule: 02771-31151.

 

 

Aktuelle Berufsgruppe der kritischen Infrastruktur:

 

- Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen und pflegerischen Bereich (auch in ambulanten

  Betreuungs- und Pflegediensten),

      - Beschäftigte im Bereich von Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr

      - Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare

        Bereiche.

 

      Dazu gehören die Bereiche

 

- Energie,

- Wasser,

- Ernährung,

- Informationstechnik und Telekommunikation,

- Finanz- und Versicherungswesen,

- Transport und Verkehr und

- Abfallwirtschaft.